Ambiel IT-Systemhaus GmbH
Im Zukunftspark 7-9
74076 Heilbronn
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ambiel IT-Systemhaus GmbH, Heilbronn
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Allgemeines, Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend „Besteller“). Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
- Ware im Sinne dieser Bedingungen sind alle dem Besteller überlassenen Sachen einschließlich Software Dritter, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt wird.
Angebote, Angebotsunterlagen, Vertragsumfang
- Die vom Besteller aufgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb von 4 Wochen ab Bestelldatum durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware anzunehmen berechtigt sind.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer schriftlichen Zustimmung.
- Der konkrete Vertragsumfang ergibt sich immer aus unserem Angebot. Wir sind berechtigt, die einzelnen Leistungsinhalte zu ändern oder zu ergänzen, wenn und soweit hierdurch der angestrebte Vertragszweck keine erhebliche Beeinträchtigung erfährt und dies für den Besteller zumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Änderung oder Ergänzung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen erforderlich ist.
Zahlungsbedingungen
- Der Besteller stimmt der elektronischen Übermittlung der Rechnungen zu. Sofern nichts anders zwischen den Parteien vereinbart ist, wird die Rechnung an die allgemein bekannt gegebene elektronische Adresse bzw. Adresse, Faxnummer gesendet.
- Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Haus ausschließlich Versand und Verpackung sowie zuzüglich An- und Abfahrtskosten. Die Preise gelten immer zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.
Aufrechnung, Leistungsverweigerung
- Der Besteller kann nicht wegen etwaigen Gegenforderungen seine Leistung verweigern oder sie zurückbehalten oder mit etwaigen Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen.
Lieferfristen und -termine
- Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen oder hoheitlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen, Behinderungen der Verkehrswege sowie im Falle, dass uns unsere Lieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
- Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzten, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
Gefahrenübergang, Transport, Verpackung
- Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an den mit der Versendung beauftragten Dritten auf den Besteller über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir den Transport auf Kosten des Bestellers durch eine Transportversicherung abdecken.
- Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
Beschaffenheit der Waren und Leistungen
- Unsere Warenbeschreibungen und –angaben beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Waren und unserer Leistungen und stellen keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien i.S.d. § 443 BGB dar, es sei denn, dass wir eine solche Garantie dem Besteller ausdrücklich schriftlich zusichern. Unberührt von dieser Bestimmung bleiben Garantien des Herstellers der Ware bestehen.
- Der Besteller ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, über Eigenschaften der Ware öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Ware, zu tätigen.
Software Dritter
- Enthält die Ware Software Dritter (Standardsoftware), so richtet sich der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung an dieser Software nach den Nutzungsbedingungen des Dritten. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die entsprechende Nutzungsrechtsvereinbarung wird dabei direkt zwischen dem Besteller und dem Dritten geschlossen. Wir sind diesbezüglich nur Vermittler.
- Der Besteller erhält die Original- Anwenderdokumentation des Dritten. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Besteller schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation. Wünscht der Besteller eine weitergehende schriftliche Dokumentation oder Einweisung stellt dies eine zusätzliche Leistung durch uns dar.
- Wir sind verpflichtet, den Objektcode der Software Dritter auf einem Datenträger zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
Aufbau, Installation, Einweisung
- Soweit nichts anderes im Angebot aufgeführt ist, wird der Aufbau der Hardware und/oder die Installation der Software Dritter nicht von uns geschuldet. Sollte der Aufbau und/oder die Installation von uns übernommen werden, fallen hierfür gesonderte Kosten an, die vom Besteller zu tragen sind. Während des Aufbaus und/oder der Installation wird der Besteller die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor einer Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.
- Ziff. 1 gilt entsprechend für die Einweisung des Bestellers in die Handhabung der Hardware und die Anwendung der Software Dritter.
Mitwirkung des Bestellers bei Mängeln und Gewährleistung
Bei Sachmängel, denen die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge gleichstehen, leisten wir unter den nachstehenden Voraussetzungen wie folgt Gewähr:- Ist der Besteller Kaufmann, so gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB.
- Ist der Besteller kein Kaufmann, so müssen offensichtliche Sachmängel der Ware unverzüglich, spätestens vierzehn Tage nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Nicht offensichtliche Mängel sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
- Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt (Nacherfüllung). Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz oder der Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, dies entspräche ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen; Schadensersatz kann er nur nach Maßgabe von § 9 verlangen. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht dem Besteller nur das Recht zur Minderung zu. Gleiches gilt bei einer unvollständigen Lieferung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass für ihn ein Festhalten am Vertrag aufgrund der unvollständigen Lieferung unzumutbar ist.
- Tritt der Besteller gem. Ziff. 4 vom Vertrag zurück, so gilt dies für den gesamten Vertrag. Ein Festhalten auch nur an einem Teil des Vertrags ist nicht möglich.
- Alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder andere zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährung vorschreiben oder eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt. Bei Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen.
Haftung
- Wir haften in voller Schadenshöhe für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Bestellers, es sei denn, wir haben den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Ferner haften wir in voller Schadenshöhe bei arglistigem Verschweigens eines Mangels oder bei ausnahmsweiser schriftlicher Übernahme einer Zusicherung oder Garantie, sofern der Besteller Schadensersatz wegen des arglistigen Verschweigens oder wegen Nichtvorhandensein der übernommenen Zusicherung oder Garantie verlangt.
- Wir haften dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Außerhalb der vertragswesentlichen Pflichten haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- In den Fällen der vorstehenden Ziff. 2 und 3 haften wir der Höhe nach nur auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden, wobei der jeweilige Ersatzanspruch des Bestellers für diese Sachschäden immer auf die Höhe unserer Haftpflichtversicherung begrenzt ist, nämlich auf die Höhe von EUR 50.000 (in Worten: fünfzigtausend Euro).
- Auf gesonderte Anforderung des Bestellers schließen wir im Einzelfall eine Zusatz-Versicherung mit höherer Deckungssumme ab. Die Kosten dieser Zusatz-Versicherung trägt der Besteller.
- Soweit aufgrund obiger Regelungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deliktische Ansprüche.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten von unseren Vertretern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern.
Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Die be- oder verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verwendeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt unentgeltlich das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Unsere Allein- oder Miteigentumsrechte gelten auch als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung bis zu dem jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt. Wir machen von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten unserer Intervention, soweit sie nicht vom Dritten ersetzt werden.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Gerichtsstand, Vertragssprache, Rechtswahl
- Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, auch an anderen gesetzlichen Gerichtsständen Klage zu erheben.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache erstellt. Jede Übersetzung dient nur der besseren Verständlichkeit; die deutsche Fassung geht bei im Falle von Abweichungen in Wortlaut oder Auslegung vor.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt in Ergänzung zu diesen Bestimmungen deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.